Artenschutz

ARTENSCHUTZ

Unter Artenschutz stehende Tiere sind bei der zuständigen Behörde (z.B. Umweltamt, Abt. Artenschutz oder Naturschutzamt) anzumelden !

Wer Wissen möchte, welche Tiere (das Tier das sie sich anschaffen wollen) unter Artenschutz stehen, der kann auf der Internetseite
www.wisia.de oder
www.dght.de fündig werden !



Nun kommen wir zu den rechtlichen Grundlagen des Artenschutzes :

ARTEN :

= besonders geschützte (Tier-Pflanzen-) Arten gem. § 10 Abs.2  Nr.10 BNatSchG (Arten der Anhänge A und B der (Artenschutz-) Verordnung (EG) Nr.338 / 97, des Anhanges IV der Richtlinie 92 / 43 / EWG (FFH-Richtlinie), die europäischen Vogelarten, Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV !

= streng geschützte (Tier-Pflanzen-) Arten gem. § 10 Abs. 2 Nr.11 BNatSchG (Arten des Anhanges A der (Artenschutz) Verordnung (EG) Nr. 338 / 97, des Anhanges IV der Richtlinie 92 / 43 / EWG (FFH-Richtlinie), die in Anlage 1 Spalte 3 der BArtSchG

RECHTSNORMEN :

= Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

= Verordnung (EG) Nr. 338 / 97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebenden Tier- Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

= Richtlinie 92 / 43 EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)

 = Richtlinie 79 / 409 EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (europäische Vogelschutzrichtlinie) 

= Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- Pflanzenarten (Bundesschutzverordnung - BArtSchV)

 
TIERE :

= wildlebende, gefangende oder gezüchtete Tiere wildlebender Arten (z.B. Papageien, Schildkröten oder Schlangen), tote präparierte Tiere wildlebender Arten (z.B. ausgestopfte Vögel), Teile und Erzeugnisse aus Tieren wildlebener Arten (z.B. Geldbörsen aus Schlangenleder, Schlüsselanhänger aus Reptilienpfoten).

Entsprechendes gilt für wildlebene Pflanzen (z.B. Kakteen oder aus Kakteen hergestellte sogenannte "Regenmacher").


EINZIEHUNG :

= gem. § 42 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz zu nehmen oder zu verkaufen (Ausnahmen z.B. legale Einfuhr, Vorerwerb, Nachzucht, legale Entnahme der Natur). Tiere und Pflanzen der geschützten Arten, deren legaler Besitz durch die entsprechenden Papiere (z.B. Nachzucht, Einfuhrgenehmigung, Altbesitz) nicht nachgewiesen werden kann, können gem. § 49 Abs. 4 BNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde eingezogen werden.

 

NESTER :

= Nist-, Brut-,Wohn-,oder Zufluchtstätten besonders geschützter Arten dürfen nicht der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.

 

SCHUTZSTATUS :

= je nachdem, ob es sich um besonders geschützte Arten oder streng geschützte Arten handelt, können Ausnahmen (z.B. legale Einfuhr, Vorerwerb, Nachzucht, legale Entnahme der Natur) vom grundsätzlichen BESITZVERBOT (auch Vermarktungsverbot) geschützter Tiere und Pflanzen zugelassen werden. Bei den streng geschützten Arten, den europäischen Vogelarten sowie den Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338 / 97 MUSS u.a. bei Kauf / Verkauf, anbieten zum Kauf / Verkauf oder der kommerziellen Zurschaustellung eine GENEHMIGUNG vorliegen. Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften können entsprechend §§ 65, 66 BNatSchG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat erfüllen. 

 

CITES :

= CONVENTION on INTERNATIONAL TRADE in ENDANGERED SPECIES of wild fauna and flora (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährlichen Arten freilebener Tiere und Pflanzen).

 

HAUSTIERE :

= gem. § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) sind Wirbeltiere der besonders geschützten Arten bei der (örtlich) zuständigen unteren Naturschutzbehörde meldepflichtig.

 

UMZUG :

= gem. § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist beim Standortwechsel eines Tieres (z.B. Umzug in einen anderen Bezirk, Abgabe in ein anderes Bundesland) der Abgang der bisher zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen und der Zugang der dann (örtlich) zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen. 

 

TOTE TIERE :

= tot aufgefundene wildlebene Tiere der besonders / streng geschützten Arten sind an die zuständige Naturschutzbehörde bzw. zur Annahme berechtigte Stellen abzugeben.

 

ZUCHT :

= zur Nachweisführung gem. § 49 BNatSchG sollte man sich die NACHZUCHT geschützter Tiere und Pflanzen von der zuständigen Naturschutzbehörde bestätigen lassen.

Neues
 
Hier entsteht meine Private Terraristik Homepage !
Facebook Like-Button
 
Abzugeben / Gesuche
 
Abzugeben !

Liophis poecilogyros

Bredls Python (Morelia bredli)
 
Heute waren schon 46 Besucher (105 Hits) hier!